Satzung

Satzung

des Reit- und Fahrvereins Bad Salzdetfurth - Nettetal e.V.

 § 1

 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Bad Salzdetfurth - Nettetal e.V., fusioniert am 12.04.2002 durch Zusammenführung des Reitvereins Bad Salzdetfurth - Gr. Düngen e.V. und des Reit- und Fahrvereins Nettetal e.V. Werder / Bockenem. Der Reit- und Fahrverein Bad Salzdetfurth - Nettetal e.V., mit dem Sitz in Gr. Düngen ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Hildesheim eingetragen. Sämtliche bestehenden Verträge, Anlagen, bewegl. Güter und sonst. Vereinsvermögen der bisherigen Vereine gehen auf den zusammengeschlossenen Verein über. Der Verein ist durch den Kreissportbund Hildesheim Mitglied des Landessportbundes und durch den Kreisreiterverband Hildesheim Mitglied des Reiterverbandes Hannover - Bremen e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

 § 2

 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Reit- und Fahrverein bezweckt,

1.1          die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Reit- und Fahrsport sowie beim Voltigieren.

     1.2     die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen.

 1.3          ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssportes aller Disziplinen.

 1.4          die Hilfestellung und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung, als Maßnahme zur Förderung des Sportes und des Tierschutzes.

 1.5          die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde, im Kreissportbund und im Kreisreiterverband.

1.6          die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

 1.7          die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Reit- und Fahrsport und Pferdehaltung   im Gemeindegebiet.

 2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder
    parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 5. Der Verein darf keine Personen durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbleibende Aktivvermögen an die Stadt Bad Salzdetfurth, mit der ausdrücklichen Bestimmung, es dem Reiterverband Hannover - Bremen e.V. zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 3

Tierschutz

 Die Mitglieder sind hinsichtlich der Ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

 - die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen.

 - den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen.

 - die Grundsätze artgerechter Pferdehaltung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln, unzulänglich unterzubringen oder unzulänglich zu transportieren.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinn der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

 2. Natürliche Personen, die das reiterliche Angebot nicht in Anspruch nehmen wollen, können als passive Mitglieder aufgenommen werden.

 3. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 4. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit-  und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft zuverleihen.

 5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des Jahres schriftlich gekündigt hat.

 3. Die Mitgliedschaft endet durch Vereinsausschluß, wenn das Mitglied

  3.1        gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt.

 3.2        das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet.

 3.3        sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.

 3.4        seiner finanziellen Verpflichtung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

 Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen 4 Wochen durch schriftlich gegründete Beschwerde anfechten, worüber durch die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

  

§ 6

Geschäftsjahr und Beiträge

 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Ersatzzahlungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über Umlagen und Ersatzzahlungen und deren Gültigkeitsraum entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich.

 3. Beiträge und Aufnahmegelder sind im voraus zu bezahlen.

     Soweit die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Umlagen und Ersatzzahlungen durch den Vorstand bestimmt.

 4. Beiträge und Aufnahmegelder stufen sich in folgende Klassen:

 4.1      Einzelmitglieder ab 18 Jahren

4.2      Paare - Ehepaare, Unverheiratete in eheähnlicher Lebensgemeinschaft oder in Erwachsener mit einem Kind unter 18 Jahren

4.3      Familie - Ehepaar oder Unverheiratete in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit den jeweiligen Kindern unter 18 Jahren

4.4      Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre

4.5      Passive Mitglieder

4.6      Fördermitglieder (ohne Stimmrecht in Versammlungen)

 

§ 7 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Die aktiven Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins (ggf. unter besonderer Bezahlung) zu benutzen. Weiterhin haben alle Mitglieder die Pflicht, die von den Organen des Vereines gesetzlich oder satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu befolgen. Sie sind insbesondere verpflichtet, die festgesetzten Beiträge oder sonstigen Leistungen rechtzeitig zu entrichten.

Alle Mitglieder sind im Übrigen dazu verpflichtet, die Zwecke des Vereins und seine Bestrebungen in jeder Weise zu unterstützen.

  

§ 8

Organe des Vereines

 Die Organe des Reit- und Fahrvereins Reit- und Fahrverein Bad Salzdetfurth - Nettetal e. V. sind:

a)                  Der geschäftsführende Vorstand

b)                  Der erweiterte Vorstand

c)                  Die Mitgliederversammlung

 

§ 9

Der Vorstand

 1. Der Verein wird von einem geschäftsführenden Vorstand geleitet.

2. Dem geschäftsführendem Vorstand gehören an:

2.1   Die / Der Vorsitzende

2.2   Die / Der stellvertretende Vorsitzende

2.3   Die / Der Kassenwart(in)

2.4   Die / Der Schriftführer(in)

2.5   Die / Der Sportwart(in)

3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

     3.1 bis zu fünf weitere Mitglieder

 4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende;  jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

   Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt.

 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann eine Ergänzungswahl durchführt.

 6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 7. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus.

 8. Der / Die Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen, sowie die Mitgliederversammlungen. Er läßt die dort gefaßten Beschlüsse zur Durchführung bringen.

 9. Der Vorstand entscheidet über,

9.1        die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung Ihrer Beschlüsse  

9.2        die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist  

9.3       die Führung der laufenden Geschäfte

10. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt die Geschäftsordnung.

  

§ 10

 Die Mitgliederversammlung

 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über,

 1.1              die Wahl des Vorstandes

1.2              die Wahl des erweiterten Vorstandes

1.3              die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und über den Haushaltsplan

1.4              die Wahl von zwei Kassenprüfer(innen) welches Mitglieder sein müssen, welche nicht dem Vorstand angehören und die in der Lage sind, die Kassenberichte zu prüfen. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, kann eine weitere, nicht zum Verein gehörende Person gewählt werden, die finanz- technisch besonders versiert ist. 

1.5              die Entlastung des Vorstandes

 1.6              die Höhe von Beiträgen, Aufnahmegeldern, Umlagen und Ersatzzahlungen, sowie die Anzahl von Arbeitsstunden

 1.7              die Beschlussfassung zur Aufnahme von Krediten in Höhe von mehr als 1000,- Euro

 1.8              die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines

 1.9              die Anträge nach § 4, Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4, § 5 Abs. 3 vorl. Satz

 1.10      die Einzelanschaffungen von Gegenständen oder Schulpferden, sowie              Baumaßnahmen, deren Wert 3.000,- Euro übersteigt.

 Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche    Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, Der muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.

 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwedenden beschlußfähig.

 4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

 5. Wahlen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Auf einen besonderen Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder, geheim durch Stimmzettel.

     Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheide die einfache Mehrheit. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

 6. Bei Personenwahlen zum Vorstand, usw. ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmen-  übertragung ist nicht zulässig.

 7. Kinder, Jugendliche unter 16 Jahren und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

 8. In allen Jugendfragen, die vom Vorstand als solche bestimmt werden, haben Jugendliche vom 12. bis 16. Lebensjahr Stimmrecht.

 9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift auszunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

  

§ 11

Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen, einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  

§ 12

Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt am Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Bad Salzdetfurth / Heinde, 12.04.2002,

geändert durch die Mitgliederversammlung am 11.02.2005